Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Grundsätzliches
1.1
Die City Cargo Termingut GmbH mit Sitz in Braunschweig (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) agiert als Transportvermittlerin für qualitätsbewusste Transport- und Logistikdienstleistungen.
1.2
Regelmäßige Leistungen werden in einem „Beförderungsvertrag“ vereinbart, einzelne Leistungen werden als „Transportauftrag“ ausgeführt.
1.3
Transportaufträge führt die Auftragnehmerin i.d.R. mithilfe selbstständiger Transportpartner (im Folgenden „Frachtführer“) aus.

 

2.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1
Die Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“), die in erster Linie eine Konkretisierung der §§ 407 ff. HGB darstellen.
2.2
Die Leistungen der Auftragnehmerin stehen nur gewerblichen Kunden (diese im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) zur Verfügung.
2.3
Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.4
Spätestens mit Beginn der Übernahme des Transportguts durch die Auftragnehmerin gelten diese AGB als angenommen. Mit Abschluss des Beförderungsvertrags bzw. des Transportauftrags verlieren sämtliche Nebenabreden – insbesondere auch anders lautende AGB des Auftraggebers – ihre Gültigkeit.
2.5
Diese AGB gelten nicht, wenn ein internationaler Transportauftrag erteilt wird und die Vorschriften des „Internationalen Übereinkommens über Beförderungsverträge auf Straßen“ (CMR) zwingende Regelungen enthalten.
2.6
Nebenabreden, Streichungen und Ergänzungen zu diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 

3.
Serviceumfang
3.1
Die Auftragnehmerin kann weitere Frachtführer zur Durchführung des Transports heranziehen.
3.2
Die Auftragnehmerin führt unter der Wahrung des Interesses des Auftraggebers ihre Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Im üblichen Serviceumfang eingeschlossen sind Abholung beim Absender (nicht unbedingt mit dem Auftraggeber gleichzusetzen), Transport und Zustellung der Sendung zum Empfänger innerhalb Deutschlands.
3.3
Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird bzw. durch die Auftragnehmerin Abweichungen zu den vertraglichen Vereinbarungen festgestellt werden.
3.4
Die Geschäftszeiten der Auftraggeberin sind montags bis freitags von 7.00 bis 19.00 Uhr, samstags von 9.00 bis 13.30 Uhr.
3.5
Der Transportauftrag von palettiertem Transportgut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt; die Rücklieferung leerer Paletten bzw. ein Palettentausch erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, die der Auftraggeber mit der Auftragnehmerin vor Durchführung des Transportauftrags zu schließen hat. Die Auftragnehmerin stellt diese Dienstleistung dem Auftraggeber gesondert in Rechnung.

 

4.
Beförderungsbeschränkungen
4.1
Transportgüter, die nach Maßgabe der folgenden Absätze 4.1.1 bis 4.1.5 vom Transport ausgeschlossen sind, dürfen der Auftragnehmerin bzw. ihrem Frachtführer nicht übergeben werden und werden von dieser nicht transportiert:
4.1.1
Transportgüter von außergewöhnlich hohem Wert, wie z. B. Kunstwerke, Edel- und Halbedelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold und Silber, Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wechsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktienzertifikate oder sonstige Sicherheiten);
4.1.1
Schusswaffen im Sinne des § 1 Waffengesetz sowie gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung;
4.1.1
Sendungen, die lebende Tiere, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen beinhalten;
4.1.1
Güter, deren Beschaffenheit, äußere Gestaltung oder Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt, oder Güter, die Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
4.1.1
sowie Klaviere und Flügel.
4.2
Temperaturempfindliche sowie verderbliche Güter übernimmt die Auftragnehmerin bzw. ihr Frachtführer auf Gefahr des Auftraggebers.
4.3
Im Übrigen befördert die Auftragnehmerin bzw. ihr Frachtführer ausschließlich Packstücke, die die maximale Länge von 4,20 m, die maximale Breite von 1,70 m und die maximale Höhe von 1,80 m sowie das max. Gewicht von 30 kg nicht überschreiten. Das Transportgut muss von max. einer Person transportiert werden können.
4.4
Im Bedarfsfall kann und bei Überschreiten eines oder mehrerer unter Ziffer 4.3 genannten Maximalwerte muss der Auftraggeber bei Übermittlung des Transportauftrags mit der Auftragnehmerin Rücksprache halten und ggf. angeben, dass eine zweite Person gewünscht wird, die gesondert der Auftragnehmerin vergütet werden muss. Diese kann auch verlangen, dass zur Durchführung dieses Transportauftrags eine zweite Person auf Kosten des Auftraggebers geordert wird.
4.5
Der Transport erfolgt, sofern nicht anders mit dem Auftraggeber vereinbart, bis zur Bordsteinkante der Empfangsadresse.

 

5.
Pflichten des Auftraggebers
5.1
Der Auftraggeber unterrichtet die Auftragnehmerin rechtzeitig, spätestens vor Beginn der Beförderung, über alle wesentlichen, die Durchführung des Beförderungsvertrags beeinflussenden Faktoren, wie z. B. Art und Beschaffenheit, Gewicht, Abmessungen, Menge, Werthaltigkeit der Transportgüter.
5.2
Der Auftraggeber hat das Transportgut der Auftragnehmerin bzw. ihrem Frachtführer in transportfähigem Zustand zu übergeben, so dass es vor Beschädigung geschützt ist und auch der Auftragnehmerin bzw. ihrem Frachtführer keine Schäden entstehen. Er ist verpflichtet, insbesondere bewegliche und elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie Waschmaschinen, EDV-Anlagen sowie anderen elektronischen Geräten, fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. transportfertig vorzubereiten. Der Auftraggeber (ggf. der Absender) ist verpflichtet, die Sendung transportfähig zu verpacken. Will der Auftraggeber (ggf. der Absender) unzureichend oder nicht verpacktes Transportgut der Auftragnehmerin bzw. ihrem Frachtführer übergeben, lehnt diese(r) den Transport des Transportguts ab. Kosten, die der Auftragnehmerin hierdurch entstehen, trägt der Auftraggeber.
5.3
Transportgüter, die zerbrechlich sind oder als zerbrechlich gelten, sind gesondert zu sichern und zu kennzeichnen.
5.4
Der Auftraggeber (ggf. der Absender) ist verpflichtet, sämtliche Transportgüter bzw. sämtliche Packstücke deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichnung zu versehen, wie Versand- und Empfangsadressen, Zeichen, Nummern und Symbole für die Handhabung und Eigenschaften.
5.5
Soll gefährliches Gut befördert werden, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin bei Auftragserteilung schriftlich oder in sonst lesbarer Form die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
5.6
Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht den bei Auftragserteilung gemachten Angaben und/oder den Bestimmungen dieser AGB, so ist die Auftragnehmerin nach freiem Ermessen berechtigt, die Annahme des Transportguts zu verweigern, eine bereits angenommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder das Transportgut zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

 

6.
Abholung
6.1
Sollte der Auftraggeber (ggf. der Absender) bei der Abholung innerhalb des terminierten Abholzeitraums nicht anzutreffen sein, so hat die Auftragnehmerin das Recht, im Wiederholungsfall ein zusätzliches Entgelt (max. in Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts) pro Abholversuch zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
6.2
Im vereinbarten Beförderungsentgelt ist bereits eine Be- und Entladezeit von zusammen max. 20 Minuten enthalten. Sollten bei der Abholung weitere Wartezeiten entstehen, bevor die Übergabe der Ware stattfinden kann, ist die Auftragnehmerin berechtigt, EUR 6,00 pro angefangenen 15 Minuten Wartezeit zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
6.3
Ist das Transportgut in Art und Umfang so gestaltet, dass es nur mit zwei Personen geladen werden kann, hat der Auftraggeber jedoch nur eine Person bei der Auftragsvergabe angegeben und weigert sich der Absender, beim Beladen mitzuhelfen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Durchführung des Transportauftrags zu verweigern oder das Transportgut mit zwei Personen befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
6.4
Nach dreimaligem erfolglosen Abholversuch hat die Auftragnehmerin das Recht, die weitere Durchführung des Transportauftrags zu verweigern.

 

7.
Zustellung
7.1
Die Zustellung der Sendung erfolgt gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen oder Nachbarn. Die hierbei geleistete Unterschrift wird als Abliefernachweis ausdrücklich anerkannt.
7.2
Haben Auftraggeber und Auftragnehmerin eine unterschriftlose Zustellform im Beförderungsvertrag vereinbart, beinhaltet diese keinen Nachweis der tatsächlich erfolgten Ablieferung des Transportguts beim Empfänger. In diesem Fall obliegt es dem Auftraggeber, die Zustellung gegen Unterschrift gesondert zu beauftragen.
7.3
Der Empfänger des Transportguts ist verpflichtet, das Transportgut auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen. Äußerlich erkennbare Schäden sind in der Empfangsbescheinigung zu vermerken oder bei unterschriftloser Zustellform umgehend telefonisch bei der Auftragnehmerin zu reklamieren. Sind auf der Empfangsbescheinigung keine äußerlich erkennbaren Schäden des Transportguts vermerkt oder erhält die Auftragnehmerin innerhalb einer Stunde nach Lieferung des Transportguts keine Meldung über solche Schäden, wird vermutet, dass das Transportgut in äußerlich unbeschädigtem Zustand in Empfang genommen worden ist.
7.4
Ist das Transportgut in Art und Umfang so gestaltet, dass es nur mit zwei Personen ausgeladen werden kann, hat der Auftraggeber jedoch nur eine Person bei der Auftragsvergabe angegeben und weigert sich der Empfänger, beim Entladen mitzuhelfen, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine bereits angenommene Sendung zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten oder das Transportgut mit zwei Personen befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.
7.5
Sollte der Empfänger bei der Zustellung innerhalb des terminierten Lieferzeitraums nicht anzutreffen sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, im Wiederholungsfall ein zusätzliches Entgelt (max. in Höhe des vereinbarten Beförderungsentgelts) pro Zustellversuch zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer zu verlangen.
7.6
Nach dreimaligem erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Beförderung einzustellen und die Sendung je nach Weisung des Auftraggebers einzulagern oder auf dessen Kosten zum Absender zurück zu befördern.
7.7
Die in Ziffer 7.4 und 7.5 genannten Rechte stehen der Auftragnehmerin auch dann zu, wenn der Empfänger ohne ein Verschulden auf Seiten der Auftragnehmerin die Annahme verweigert oder die Zustellung wegen fehlerhafter Adressangabe (und trotz angemessener Bemühungen der Auftragnehmerin, die richtige Adresse herauszufinden) scheitert.

 

8.
Kündigung und Laufzeit
8.1
Die Laufzeit des Beförderungsvertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ergibt sich aus dessen Regelungen.
8.2
Auftraggeber und Auftragnehmerin können den Beförderungsvertrag jederzeit fristgerecht kündigen.
8.3
Das Recht zur fristlosen Kündigung des Beförderungsvertrags bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber
8.3.1
mit der monatlichen Zahlung in zwei aufeinander folgenden Monaten in Zahlungsverzug gerät;
8.3.2
die im evtl. Beförderungsvertrag vereinbarte Beförderungsmenge in zwei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 15 % unterschritten wird;
8.3.3
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse abgelehnt wird oder wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird.
8.4
Eine kostenlose Kündigung des Auftraggebers für einen einzelnen Transportauftrag ist nur dann möglich, wenn die Kündigung der Auftragnehmerin mindestens 24 Stunden vor Beginn der terminierten Abholung zugeht und der Zugang der Kündigung innerhalb eines Werktags zu den Geschäftszeiten der Auftragnehmerin erfolgt.
8.5
Wurde das Transportgut bereits von der Auftragnehmerin vor der Kündigung des Transportauftrags übernommen, fällt das vereinbarte Beförderungsentgelt in voller Höhe an. Eventuell zusätzlich entstandene Kosten der Logistik oder Entsorgungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8.6
Die Ansprüche der Auftragnehmerin aus Ziffer 8.5 entfallen nur dann, wenn die Kündigung auf Gründen beruht, die der Auftragnehmerin zuzurechnen sind.

 

9.
Vergütung
9.1
Die Auftragnehmerin erhält für ihre Leistungen ein Beförderungsentgelt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Vereinbarung zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber über das Beförderungsentgelt.
9.2
Weicht das Volumen, das Gewicht oder die Anzahl der Sendungsstücke bzw. des Transportguts von den bei der Beauftragung erfassten Angaben zu Ungunsten der Auftragnehmerin ab, ist diese berechtigt, eine Nachberechnung durchzuführen.
9.3
Nach Ablauf eines Monats stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen in Rechnung.
9.4
Die Rechnung ist innerhalb von 10 Werktagen nach deren Erhalt zu begleichen. Zahlungsverzug tritt ohne vorherige Mahnung 10 Werktage nach Rechnungszugang beim Auftraggeber ein.
9.5
Nachträgliche Entgeltminderungen sind grundsätzlich nicht vereinbart. Sie bedürfen einer gesonderten und schriftlichen beidseitigen Vereinbarung.
9.6
Bei ausbleibendem Zahlungseingang tritt nach 6 Wochen automatisch Mahnstufe 1 ein, bei der der Auftraggeber die 1. Mahnung bzw. Zahlungserinnerung erhält, mit der keine weiteren Kosten verbunden sind.
9.7
Nach weiteren 10 Werktagen tritt bei weiterhin offenem Zahlungseingang automatisch Mahnstufe 2 ein, die mit Mahngebühren in Höhe von EUR 9,20 zzgl. jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer verbunden ist.
9.8
Nach Ablauf von weiteren 10 Werktagen leitet die Auftragnehmerin bei weiterhin offenem Zahlungseingang das gerichtliche Mahnverfahren ein.
9.9
Ab Mahnstufe 2 ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat ab Eintritt des Zahlungsverzugs zu berechnen.

 

10.
Transportversicherung und Haftung
10.1
Die Haftung der Auftragnehmerin ist nicht gleichzusetzen mit der Transportversicherung.
10.2
Die Auftragnehmerin schließt grundsätzlich eine Transportversicherung für das Transportgut ab. Jede Sendung (unabhängig von der Anzahl der Sendungsstücke) ist dabei in Höhe von bis zu EUR 500,00 versichert.
10.3
Eine Haftungserhöhung der Transportversicherung ist nur einzeln für jeden Transportauftrag und vor Übernahme des Transportguts durch die Auftragnehmerin möglich. Sie ist vom Auftraggeber der Auftragnehmerin formlos schriftlich bekanntzugeben. Pro angefangenen EUR 500,00 Warenwert beträgt die Prämie für die Haftungserhöhung EUR 5,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Versicherungsteuer.
10.4
Die Versicherungsprämie ist zusammen mit dem Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 8 zu zahlen.
10.5
Die Auftragnehmerin ist auf Verlangen des Versicherten verpflichtet, die ihr aus dem von ihr abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Versicherten abzutreten.
10.6
Für Verlust, Beschädigung, Laufzeitverzögerung, Falsch- oder Nichtauslieferung des Transportguts oder von Teilen desselben haftet die Auftragnehmerin nicht bei folgenden, sich dem Einfluss der Auftragnehmerin entziehenden Sachverhalten:
10.6.1
Naturereignisse einschließlich Erdbeben, Vulkanausbrüche, Wirbelstürme, Stürme, Flut, Feuer, Nebel, Schnee, Frost;
10.6.2
spontane schwerwiegende Krankheit oder Tod;
10.6.3
höhere Gewalt einschließlich Kriege, Unfälle, Streiks, Embargos, Gefahren aus der Luft, Unruhen, Bürgerkriege, Terrorismus;
10.6.4
Verkehrsbehinderungen bzw. -störungen, Störungen von Transportwegen, technische Probleme der Transportart oder des Transportmittels;
10.6.5
verborgene Mängel oder natürliche Beschaffenheit des Transportguts.
10.7
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die aufgrund mangelhafter Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung des Transportguts durch den Auftraggeber entstanden sind.
10.8
Die Auftragnehmerin haftet nur für Schäden, die von ihr oder ihren Frachtführern vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurden, ausgenommen sind Schäden von Leben, Körper und Gesundheit und Schäden durch Verletzung von wesentlichen Pflichten des Beförderungsvertrags (Kardinalspflichten).
10.9
Dieser Haftungsausschluss gilt auch für indirekte Schäden bzw. mittelbare Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn.

 

11.
Geltendmachung von Ansprüchen und Aufrechnung
11.1
Alle Ansprüche gegen die Auftragnehmerin müssen ihr gegenüber unverzüglich schriftlich und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht werden. Alle Ansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren innerhalb von einem Jahr, soweit nicht gesetzlich andere Fristen gelten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung oder, wenn die Sendung nicht zugestellt wurde, mit dem Tag, an dem die Sendung hätte zugestellt werden müssen.
11.2
Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen der Auftragnehmerin ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

12.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
 
Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB, mit einem Beförderungsvertrag oder einem Transportauftrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ist, soweit gesetzlich zulässig, Braunschweig. Es gilt deutsches Recht.

 

13.
Mündliche Absprachen, Änderungen und Unwirksamkeit
13.1
Mündliche Absprachen bestehen nicht.
13.2
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die Veränderungen sind dem Auftraggeber in angemessener Weise mitzuteilen.
13.3
Jede Änderung dieser AGB bedarf der Schriftform, auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
13.4
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB bleiben die AGB im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, den unwirksamen Teil durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis oder der wirtschaftlich gewollten Absicht am nächsten kommt.



Die AGB als PDF zum Download.



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